Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Begeht jemand eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, wie z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung, oder auch eine Straftat im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug kann die Bußgeldbehörde oder das Gericht neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot verhängen. Für die Dauer von einem bis höchstens drei Monaten muss der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben werden. In dieser Zeit dürfen dann keine Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Führerschein wieder ausgehändigt.
Schwerwiegender und folgenreicher ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält, z. B. wegen körperlicher Mängel, oder wenn in Flensburg die 18 Punkte erreicht sind. Aber auch ein Gericht kann wegen gravierender Verkehrsverstöße, wie z. B. Unfallflucht oder Gefährdung des Straßen-verkehrs, die Fahrerlaubnis entziehen. Als Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis darf der Betroffene für eine bestimmte Zeit, in der Regel zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Nach Ablauf dieser „Sperrzeit" muss dann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Dann kann unter Umständen auch verlangt werden, dass sich der Betroffene einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterzieht oder die theoretische bzw. praktische Fahrprüfung neu abzulegen hat.
Aufgrund der Vielzahl von Vorschriften im Führerscheinrecht sollte sich daher jeder Autofahrer möglichst frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Klaus Diekhans in Berlin Spandau
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